Сборник статей - Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека

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Сборник статей - Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека краткое содержание

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Предлагаемый сборник научных статей подготовлен кафедрой гражданского процесса и трудового права Кубанского государственного университета совместно с Центром цивилистических исследований Института государства и права РАН. В сборнике представлены исследования известных ученых, а также тех, кто делает первые шаги в науке гражданского, арбитражного процессуального права и исполнительного производства.
Адресуется научным работникам, преподавателям, аспирантам и студентам юридических вузов, работникам правоохранительных органов и судов.

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Was den weiteren Inhalt des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, vor allem der Abschnitte 2 (§§ 803–882a ZPO) und 3 (§§ 883–898 ZPO) angeht, gliedert sich der mit «Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen» überschriebene Abschnitt 2 hauptsächlieh in die Sektoren «Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen», «Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte» sowie «Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen», während der Abschnitt 3, überschrieben mit «Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen», keine weitere Untergliederung erfährt. Die hier geregelten unterschiedlichen Vollstreckung(verfahrens)sarten lassen als dominantes Unterscheidungs- und Strukturierungskriterium erkennen, dass es vorrangig um die beiden Fragen geht, wegen welcher titulierter Ansprüche die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Zahlungsansprüche, Herausgabeansprüche, Handlungsansprüche, Unterlassungsansprüche) und in welche Vermögenswerte des Schuldners («bewegliches Vermögen», «Forderungen und andere Vermögensrechte», «unbewegliches Vermögen» vollstreckt werden soll. Nehmen sich diese Vollstreckungsarten auch nach Voraussetzungen, Zielen und Verlauf recht unterschiedlich aus, so ist ihnen doch ein grundsätzlich zweistufiges Verfahren in dem Sinne gemeinsam, dass zunächst eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Vermögensgegenstände durch Pfändung erfolgt und alsdann gegebenenfalls eine Verwertung durch Versteigerung, Verkauf, Übertragung, Verwaltung oder sonstwie und speziell bei der Grundstückpfändung durch Zwangshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangs Verwaltung. Dabei spielt in der Praxis heutzutage längst nicht mehr die Pfändung und Verwertung von Mobiliar des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher die beherrschende Rolle wie es früher vielleicht einmal der Fall war und deshalb vom damaligen Gesetzgeber im Gesetz in den Vordergrund gerückt ist, sondern die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen und hier namentlich die Lohn- und Gehaltspfändung durch den Rechtspfleger.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sich der Deutsche Gerichtsvollzieherbund derzeit mit dem Argument «Effizienzsteigerung» um eine gesetzliche Übertragung auch der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher bemüht, um – wie es heißt – wie bislang bei der Sachpfändung künftig auch bei der Forderungspfändung einen «direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust» zu ermöglichen. Freilich fehlt es in vielen Fällen gegenwärtig gerade an diesem direkten und schnellen Zugriff ohne Zeitverlust gerade bei der den Gerichtsvollziehern obliegenden Sachpfändung.

Im Abschnitt 4 schließlich (§§ 899–915h ZPO) geht es um «Eidesstattliche Versicherung und Haft», also um einen Regelungsgegenstand von außerordentlicher praktischer Bedeutung deshalb, weil der Schuldner oft die einzige Informationsquelle ist, um seitens des Vollstreckungsorgans und des Gläubigers durch eine erzwungene «Offenbarung» des Schuldners über dessen vorhandenes Vermögen etwas zu erfahren (vgl. §§ 807, 836, 883 ZPO).

Das mir gesetzte Zeitlimit verbietet, auf weitere Einzelheiten des deutschen Zwangsvollstreckungsrechtssystems einzugehen.

Drei generelle Punkte freilich sollen noch kurz erwähnt werden. Das ist zum ersten der allgemeine Charakter und die Machart des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten seiner rechtswissenschaftlichen Erfassung und juristenberuflichen Handhabung. Dies hat auch mit der verloren gegangenen Kunst der Gesetzgebung in unserer Zeit zu tun.

Wie viele andere deutsche Rechtsgebiete, leidet nämlich auch das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht unter einer offenbar unaufhaltsam wachsenden Übernormierung, Überkomplexität und Überdogmatisierung., also unter Hypertrophien, welche durch massenhafte legislative Neuerungen stetig gesteigert werden. Mit diesen Entwicklungen gehen mancherlei die Gesetzessystematik gefährdende Fehlplatzierungen von Reformvorschriften innerhalb überkommener Gesetzesgliederangen einher und mancherlei Formulierungsschwächen, Textunklarheiten und selbst logische Brüche, wodurch die Operationalität und Praktikabilität des Zwangsvollstreckungsrechts in Mitleidenschaft gezogen sind.

Zudem stehen im Gegensatz zu den heutigen realen Verhältnissen nicht nur im deutschen Sachenrecht als «dingliches» Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern ebenso im Zwangsvollstreckungsrechts bei den pfändbaren Gegenständen nach wie vor «Sachen» als Zugriffsobjekte der Zwangsvollstreckung im Vordergrund, während Forderungen und sonstige Rechte, sog. «geistiges Eigentum» (property rights), Erfindungen, Software, Know-how, Namen, Marken und andere Immaterialgüter jedenfalls innerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts eine bisher nur klägliche Berücksichtigung erfahren.

Zum zweiten leidet das Zwangsvollstreckungsrecht unter einem folgenschweren rechtshistorischem Relikt und Defizit. Gemeint ist hier der Umstand, dass bis zum heutigen Tag im Gesetz und in der Wissenschaft die «Befreiung» des so genannten «formellen» Prozessrechts und insbesondere des als ganz besonders formell-formalistisch geltenden Zwangsvollstreckungsrechts aus den «Fesseln» des materiellen Zivilrechts noch immer nicht vollständig gelungen ist. Das zeigt sich unter anderem bereits an einer ganzen Reihe im Zwangsvollstreckungsrecht nach wie vor vorfindbarer einstmals vorwiegend zivilrechtlich-materiell verstandener Termini und Institute (z.B. «Anspruch», «Einwendung», «Einrede», «Gläubiger», «Schuldner», «Pfandrecht», «Auftrag», etc.). Diese vom heutigen Standpunkt aus mehrdeutigen Einsprengsel hatten und haben bis zum heutigen Tag unzählige Theoriestreitigkeiten zur Folge deren praktischer Nutzen hier dahingestellt sei. Gestritten wird nach wie vor mit Vorliebe um das «Wesen» und die «Rechtsnatur», einschließlich «Doppelnatur» oder «Zwitternatur», dieser oder jener zwangsvollstreckungsrechtlichen Erscheinung, wobei die verschiedenen Meinungen mal einer zivilistischen, mal einer publizistischen oder mal einer gemischt zivilistisch-publizistischen Theorie den Vorzug geben. Die nicht enden wollenden Diskussionen um die Natur des Pfändungspfandrechts sind hierfür ein besonders abschreckendes Beispiel. Nach wie vor ist auch die Ansicht weit verbreitet, dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren ein schon vorprozessual existierender materiell-rechtlicher Anspruch durch die richterliche Entscheidung, also durch das hier allein interessierende Leistungsurteil, festgestellt und dieser materiellrechtliche Anspruch – und nicht etwa der gerichtliche Leistungsbefehl (vgl. § 704 ZPO) – für vollstreckbar erklärt und solchermaßen zu einem «vollstreckbaren materiellrechtlichen Anspruch» werde, den es nunmehr im Vollstreckungsverfahren zwangsweise durchzusetzen, zu verwirklichen, zu befriedigen oder in einem materiell-rechtlichen Sinn zu erfüllen gelte. Überall kann man zudem hören und lesen, dass es die Hauptaufgabe bzw. der.Hauptzweck des Zivilprozesses, des Erkenntnisverfahrens ebenso wie des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sei, subjektive Privatrechte resp. materiell-rechtliche Ansprüche zu verwirklichen resp. durchzusetzen. Dabei wird ignoriert, dass es nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ist, über den im Prozess verhandelt und entschieden wird, sondern der so genannte «prozessuale» Anspruch (Gerichtsschutzbegehren des Klägers), und es auch nicht eine Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Ansprach ist, die in Rechtskraft erwächst, gegebenenfalls für vollstreckbar erklärt und alsdann gegebenenfalls vollstreckt wird, sondern das über einen prozessualen Anspruch entscheidende rechtskräftige oder für vollstreckbar erklärte Leistungsurteil [4]. Jedenfalls im Zwangsvollstreckungsrecht scheint es, als sei die Vermischung und Verquickung von та-

teriellen und formellen, zivilistischen und publizistischen, privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrachtungen unüberwindbar.

Was die übliche zivilprozessuale Zweckbestimmung und Aufgabenbeschreibung anbelangt, sei noch nachgetragen, dass diese völlig einseitig an der erstinstanzlichen Leistungsklage orientiert ist und außerdem zur Folge hätte, dass immer dann, wenn ein Zivilprozess nicht zu einer Verurteilung führt oder nach einer Verurteilung nicht zu einer Zwangsvollstreckung oder die Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers, in all diesen Fällen der Prozess seinen Zweck verfehlt bzw. seine Aufgaben nicht erfüllt hätte.

Endlich sei zum dritten auch noch einmal an dieser Stelle auf die schon erwähnte Hyperkonstitutionalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts insbesondere durch teils heftig kritisierte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Einzelerscheinungen des Zwangsvollstreckungsrechts hingewiesen, die eine im Gegensatz zum allgemein anerkannten Formalismusprinzip der Zwangsvollstreckung stehende Materialisierung der als noch formalistischer als das Erkenntnisverfahren eingeschätzten Zwangsvollstreckung bedeutet.

Zusammen mit den daraus folgenden wissenschaftlichen Debatten zum Thema «Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff» [5] hat dies mittlerweile zu ganz erheblichen Verunsicherungen hinsichtlich des Systems und des Charakters des Zwangsvollstreckungsrechts geführt und aus der Sicht kritischer Beobachter das gesamte einfachgesetzliche Zwangsvollstreckungsrecht gleichsam zu einem «einzigen Schauplatz für massenhafte Grundrechtsverletzungen oder zumindest – gefährdungen» werden lassen.

In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, dass das Bundesverfassungsgericht zu seiner eigenen Entlastung in mehreren Entscheidungen sämtliche Vollstreckungsorgane, d.h. Richter, Rechtspfleger wie Gerichtsvollzieher, nachdrücklich aufgefordert hat, bei all ihren Amtshandlungen quasi als «Miniverfassungsgerichte» die vollstreckungsrechtlich einschlägigen Grundrechte (vgl. insbesondere Art.l, 2, 3, 5, 6, 12, 13, 14, 19 IV, 20, 28, 101, 103 GG) einschließlich aller hieraus entwickelten vollstreckungsrechtlich relevanten Verfassungsgarantien und Verfahrensgrundsätze und einschließlich der hierzu existierenden umfangreichen bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu beachten und das eigene Berufshandeln ständig auf seine Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Abgesehen davon, dass dieses Ansinnen des BVerfG eine kompetenzielle Überforderung, eine Überlastung und einen Funktionswandel der Fachgerichtsbarkeit bedeutet, würde ein derartiges kaum zu leistendes materiell-verfassungsrechtliches Überprüfungspensum mit Sicherheit erhebliche vollstreckungsrechtliche Effizienzeinbußen mit sich bringen.

III. Zur Effizienz der Zwangsvollstreckung in Deutschland

Was den zweiten Aspekt des mir vorgegebenen Themas angeht, nämlich die Frage nach der Effizienz des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, lässt sich diese Frage nur sehr schwer beantworten, auch wenn man unter dem Stichwort «Effizienz» hier lediglich eine Erledigung der den Vollstreckungsorganen obliegenden Aufgaben, d.h. des Geschäftsanfalls, in der gesetzlich gebotenen Weise und unter möglichst geringem Kostenaufwands in möglichst kurzer Zeit versteht. Insoweit fehlt es nämlich, jedenfalls soweit ersichtlich, an umfassenden und soliden empirischen Untersuchungen und selbst an ausreichendem statistischem Material.

Die Bundesjustizstatistik [6] weist in ihren Statistischen Jahrbüchern für den Bereich der Zwangsvollstreckung keine Zahlen aus. Jedoch dürften sich die jährlich bei den Vollstreckungsorganen anfallenden Vorgänge auf mehrere Millionen Angelegenheiten belaufen, wobei offen bleibt, wie viele hiervon im Durchschnitt für den Gläubiger erfolgreich erledigt werden.

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